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   OLG Frankfurt, 28.01.2002 - 20 W 599/99   

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https://dejure.org/2002,7028
OLG Frankfurt, 28.01.2002 - 20 W 599/99 (https://dejure.org/2002,7028)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2002 - 20 W 599/99 (https://dejure.org/2002,7028)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 20 W 599/99 (https://dejure.org/2002,7028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 145 Abs 1 S 1 KostO, § 145 Abs 1 S 2 KostO, § 15 Abs 3 GmbHG
    Notarkosten: Erfordern eines Urkundsentwurfs bei Anteilsübertragung einer GmbH & Co KG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kaufvertragsentwurf als Eigenurkunde im Sinn von § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO; Gebühren für die Fertigung des Entwurfes des Übertragungsvertrages von Kommanditanteilen ; Entwurfsauftrag mit gesetzlicher Kostenfolge; Wirksamkeit aus steuerlichen Gründen am selben Tag; ...

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beurkundungsmängel nach § 241 Nr. 2 AktG analog, GmbH-Geschäftsanteilsübertragung, Heilung, Kommanditanteilsübertragung, rechtliche Einheit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.04.1986 - II ZR 155/85

    Beurkundungsbedürftigkeit der Abtretung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2002 - 20 W 599/99
    Soll die Übertragung der KG- Beteiligung nicht unabhängig von der Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH sein - was im Zweifel gemäß § 139 BGB nicht anzunehmen ist- führt die Verletzung der Formpflicht nach § 15 Abs. 4 GmbHG zur Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts (BGH DNotZ 1986, 687= NJW 1986, 2642, 2643; Binz: Die GmbH & Co KG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 8; Sudhoff; GmbH & Co KG, 5.Aufl., 2000, § 28, Rdnr. 35; Scholz-Winter: GmbHG, 9.Aufl., § 15 Rdnr. 71; Wiesner NJW 1984, 95, 97).

    Da allerdings soweit ersichtlich keine obergerichtliche Entscheidung dieser Frage vorliegt -in BGH NJW 1986, 2642 wurde die Frage der Heilung offengelassen- und auch in der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten wird (Kempermann NJW 1991, 684) wird sogar empfohlen, das Vertragswerk insgesamt zu beurkunden (Sudhoff, aaO.).

    Denn zur Verringerung des für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der (formnichtigen oder aufschiebend bedingten) privatschriftlichen Vereinbarung und der Beurkundung der heilenden Abtretung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH bestehenden "Nichtigkeitsrisikos" (vgl. Tiedau in Anmerkung zu BGH DNotZ 1986, 687) wird empfohlen, dass die Abtretung des GmbH-Anteils unmittelbar im Anschluss an die Unterzeichnung der zu Grunde liegenden privatschriftlichen Verträge oder sogar noch davor erfolgt (Binz, aaO., Rdnr. 10).

  • OLG Köln, 02.10.1992 - 2 Wx 14/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2002 - 20 W 599/99
    Dies setzt voraus, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt als den, ihm solle ein Auftrag mit gesetzlicher Kostenfolge erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 1993, 100).

    Dabei ist allerdings ebenfalls erforderlich, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt werden sollte (Senat, Beschluss vom 07.06.2001- 20 W 578/99-; OLG Köln JurBüro 1993, 100; Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 21).

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97

    Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2002 - 20 W 599/99
    Daher ist nach den objektiven Umständen für die Entwurfsfertigung von einer Tätigkeit des Beteiligten zu 2) als Notar auszugehen, abgesehen davon, dass offensichtlich keiner der Beteiligten davon ausgegangen ist, es läge anwaltliche Tätigkeit vor, was für sich gesehen auch nicht maßgeblich wäre (BGH NJW 1998, 1864, 1866).
  • OLG Köln, 15.09.1989 - 2 Wx 14/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2002 - 20 W 599/99
    Zur kostengünstigsten Gestaltungsmöglichkeit ist ein Notar nur dann verpflichtet, wenn diese eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt (OLG Köln JurBüro 1990, 75: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 16 Rdnr. 51).
  • OLG Düsseldorf, 22.02.2005 - 10 W 92/04

    Anwendung der privilegierenden Kostenregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 6 . KostO für

    Hier sind die Verpflichtungsgeschäfte über die Geschäftsanteile an der GmbH und die Gesellschaftsanteile an der Kommanditgesellschaft aufgrund der Interessenlage beider Parteien typischerweise untrennbar miteinander verbunden, so dass sie eine rechtliche Einheit bilden (h.M., vgl. BGH DNotZ 1986, 687= NJW 1986, 2642, 2643; OLG Frankfurt/M. Beschluss v. 28.01.2002 - 20 W 599/99; Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts - Gummert, 2. Aufl., 2004, § 50 Rn. 45; Scholz-Winter: GmbHG, 9.Aufl., 2000, § 15 Rdnr. 71; Altmeppen/Roth, GmbHG, 4. Aufl., 2003, § 15 Rn. 93; Wiesbrock, DB 2002, 2311, 2313, Schultze, NJW 1991, 1936).
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